Satzung  

des im Jahre 1854 begründeten Historischen Vereins für den Niederrhein, insbesondere für das alte Erzbistum Köln

(Beschlossen durch die Hauptversammlung in Leverkusen am 20. Mai 1953 und geändert durch die Versammlungen in Wachtendonk am 16. Mai 1987, in Eupen am 7. Oktober 1987 und in Duisburg am 29. Oktober 2022.

§ 1

Der Historische Verein für den Niederrhein, insbesondere für das alte Erzbistum Köln, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die allseitige Erforschung der Geschichte dieses Landstrichs und Veröffentlichung der Ergebnisse. Sitz des Vereins ist die Stadt Köln.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Die Mitgliedschaft des Vereins wird erworben durch Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied und auf dessen Vorschlag, sie geht verloren durch Abmeldung bei dem Vorsitzenden oder bei dem Schatzmeister sowie durch Verweigerung des Jahresbeitrags. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4

Die jährliche Vereinsbeitrag beträgt 30,- € (für Schüler und Studenten 15,- €). Er ist dem Schatzmeister in der ersten Jahreshälfte gebührenfrei zuzustellen. Andernfalls wird er durch Nachnahme unter Zurechnung der Unkosten erhoben.

§ 5

Jährlich finden in der Regel zwei Hauptversammlungen statt. Auf ihnen werden geschichtliche Vorträge gehalten, die Denkmäler des Tagungsortes besichtigt und Vereinsangelegenheiten besprochen.

§ 6

Wenigstens einmal jährlich wird in einer Hauptversammlung die Vermögensverwaltung besprochen. Zu ihrer Prüfung werden Vereinsmitglieder bestellt.

§ 7

Bei Beschlüssen der Hauptversammlung gilt einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Nur zu Satzungsänderungen gehört eine Dreiviertelmehrheit von wenigstens dreißig Stimmen. Ist die Zahl der Stimmen bei der ersten Beratung geringer, so muß die Entscheidung bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden.

§ 8

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Stellvertreter des Schriftführers, dem Schatzmeister und vier weiteren Vereinsmitgliedern.

§ 9

Alle Aufnahmen in den Vorstand gelten für den Zeitraum von drei Jahren.

§ 10

Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder geschieht durch die Hauptversammlung.

§ 11

Der Vorsitzende ist der verantwortliche Leiter des Vereins. Er lädt zu den Vorstandssitzungen ein, leitet sie und die Hauptversammlungen.

§ 12

Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel, soweit er nicht dem Vorsitzenden oder dem Schatzmeister obliegt, und ist ausführendes Organ des Vorstands bei der Vorbereitung der Vereinsveröffentlichungen. Der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte.

§ 13

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine Begünstigung von Persönlichkeiten durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen findet nicht statt.

§ 14

Persönlichkeiten, die sich durch wissenschaftliche Leistungen, durch Schenkungen oder durch sonstige Förderung der Vereinszwecke um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 15

Die Zeitschrift des Vereins führt den Titel „Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, insbesondere das alte Erzbistum Köln“. Sie wird in der Regel jährlich in zwei Heften ausgegeben und jedem Vereinsmitglied gebührenfrei zugestellt. Veröffentlicht der Verein sonstige Schriften, so wird für Mitglieder ein ermäßigter Preis bestimmt.

§ 16

Der Vorstand setzt fest, ob und wie hoch Vergütungen gewährt werden für „Annalen“-Beiträge, sonstige Vereinsschriften oder die Bemühungen des Schriftführers um die Vorbereitung der Vereinsveröffentlichungen.

§ 17

In die „Annalen“ werden Erwiderungen nur aufgenommen, wenn der Vorstand sie dem Vereinszweck entsprechend findet. Abhandlungen aus den „Annalen“ dürfen nur mit Genehmigung des Vorstands und mit einem Hinweis auf die Zeitschrift in besonderer Ausgabe durch den Buchhandel vertrieben werden.

§ 18

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Erforschung der niederrheinischen Geschichte.